Suno hat ein Bundesgericht gebeten, eine Sammelklage des Americana-Sängers Jason Isbell und dreier weiterer Musiker abzuweisen. Das Unternehmen argumentiert, die Verwendung von Künstlernamen zur Beschreibung eines Musikstils sei nicht rechtswidrig. Dies brachte es am Dienstag in seiner ersten Stellungnahme zur Klage vor.

Isbell, David Lowery, Guy Forsyth und Eduardo Calle reichten im August Klage ein. Sie werfen Suno vor, die Persönlichkeitsrechte der Künstler nach einzelstaatlichem Recht zu verletzen, indem der Dienst deren Identität ausnutze, wenn Nutzer ihn aufforderten, Musik zu erstellen, die ihrer Arbeit ähnele.

In Sunos Schriftsatz heißt es, Künstlernamen würden häufig als Kurzform für Musikstile verwendet. Außerdem vergleicht das Unternehmen Eingaben für ein KI-Tool mit Bitten von Musikern an menschliche Produzenten, den Klang eines anderen Künstlers nachzuahmen. Suno argumentiert zudem, der Erste Verfassungszusatz schütze eine solche Verwendung und das Gesetz gewähre kein Eigentum an einem künstlerischen Stil.

Im Mittelpunkt der Klage steht die Identität und nicht das Urheberrecht – ein Thema, das auch bei anderen Rechtsstreitigkeiten mit Suno eine zentrale Rolle spielt. Die Kläger behaupten, der Dienst speichere die „Stimmabdrücke“ von Künstlern und Nutzer könnten über Eingaben darauf zugreifen, die den Künstler nicht direkt nennen. Dazu gehörten Hinweise auf dessen Klangfarbe und Phrasierung oder abgewandelte Schreibweisen des Namens. Suno bestritt diese Vorwürfe.

Der Anwalt der Kläger reagierte zunächst nicht auf eine Bitte um Stellungnahme. In dem Gerichtsschriftsatz wird argumentiert, die Bitte um einen Track „mit Jason-Isbell-Vibe“ unterscheide sich nicht von einer entsprechenden Bitte eines Musikers an einen Produzenten – sofern dadurch weder das Urheberrecht verletzt noch Verwirrung darüber gestiftet werde, wer das Lied vorgetragen hat.

Quellen: Variety.